Selbst wenn der vorliegend angefochtene Entscheid mithin als Vorwegentscheid im Sinne von § 54 Abs. 4 BauV beurteilt werden könnte, hätte der Gemeinderat den heutigen Beschwerdeführer in besagtem Gemeinderatsbeschluss explizit darauf hinweisen müssen, dass er innert dreissig Tagen seit Zustellung des Entscheids das ordentliche Verfahren verlangen könne. Erst in diesem Beschluss des Gemeinderats wäre als Rechtsmittel die Beschwerde an das BVU anzuführen gewesen.