Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, bezieht sich § 64 Abs. 2 BauG auf Verfahren, in welchen Zustimmungen kantonaler oder eidgenössischer Behörden notwendig sind und diese damit auch der Koordination bedürfen, ein solches liegt hier nicht vor. Der Verweis des Gemeinderats auf diese Bestimmung im Rahmen seiner Beschwerdeantwort ist daher unbehelflich.