Form eines sog. Vorwegentscheids ohne Profilierung, öffentliche Auflage und Einwendungsverfahren abweisen. Der Vorwegentscheid hat dabei allerdings zwingend einen Hinweis zu enthalten, dass innert 30 Tagen seit Zustellung die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangt werden kann. Wird dies von der Bauherrschaft gewünscht, hat die Bewilligungsbehörde das Bauvorhaben nachträglich im Verfahren gemäss § 60 Abs. 2 BauG (Veröffentlichung im kommunalen Publikationsorgan) oder § 61 BauG (Mitteilung an direkte Anstösser) bekannt zu machen und nach schriftlicher oder mündlicher Anhörung allfälliger Einwendender neu materiell zu entscheiden (§ 54 Abs. 4 BauV). 3.2