Gelangt der Gemeinderat also im Rahmen der Vorprüfung eines Baugesuchs, die sowohl aus der Überprüfung der formellen Voraussetzungen (insb. Zuständigkeit der Behörde), dem Vorhandensein aller notwendigen Angaben, Pläne und Unterlagen zur materiellen Beurteilung des Baugesuchs sowie bereits einer summarischen materiellen Vorprüfung bestehen kann, zum Ergebnis, dass ein Baugesuch aufgrund krasser formeller Mängel (z.B. fehlende Handlungsfähigkeit der Bauherrschaft) oder schwerwiegender materieller Unzulänglichkeiten, die nicht mit Auflagen heilbar sind und auch eine Ausnahmebewilligung klar ausschliessen, von vorneherein nicht bewilligbar ist, kann er das Gesuch in