Mangels Durchführung des Auflageverfahrens wäre aber gar nicht bekannt, wer sich als Betroffener gegen das Bauvorhaben zur Wehr setzen will (AGVE 1974, S. 214). Das kantonale Verfahrensrecht gewährt dem Gemeinderat als einzige Ausnahme zum vorstehenden Grundsatz in § 54 Abs. 4 BauV die Möglichkeit, ein Baugesuch, das "von vornherein nicht bewilligbar ist", im Rahmen eines sog. Vorwegentscheids ohne Profilierung, öffentliche Auflage und Einwendungsverfahren abzuweisen, wobei das ordentliche Verfahren zwingend nachzuholen ist, soweit der Gesuchsteller dies verlangt.