AGVE] 1974, S. 213 ff.), d.h. auch in diesem Fall ist das Baugesuch zu publizieren und öffentlich aufzulegen. Grund dafür ist, dass im Falle des Weiterzugs des abweisenden gemeinderätlichen Entscheids latent die Möglichkeit besteht, dass die Beschwerdeinstanz zu einer anderen Auffassung gelangt. Diesfalls hätten betroffene Dritte Anspruch darauf, im Beschwerdeverfahren mitzuwirken. Mangels Durchführung des Auflageverfahrens wäre aber gar nicht bekannt, wer sich als Betroffener gegen das Bauvorhaben zur Wehr setzen will (AGVE 1974, S. 214).