Dritter gegenüber den in Anwendung des Raumplanungsgesetzes und seiner kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen erteilten Baubewilligungen tatsächlich gewährleistet ist, müssen die potentiell Beschwerdeberechtigten über das betreffende Bauvorhaben in Kenntnis gesetzt werden (Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 120 lb 52, Erw. 2b). Nach konstanter und langjähriger Rechtsprechung gilt dies selbst dann, wenn der Gemeinderat von vornherein der Auffassung ist, ein Baugesuch sei abzuweisen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1974, S. 213 ff.