Die Pflicht zur Bekanntmachung von Baugesuchen ergibt sich allerdings auch bereits aus höherrangigem Bundesrecht: Damit das in Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) verankerte Beschwerderecht Dritter gegenüber den in Anwendung des Raumplanungsgesetzes und seiner kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen erteilten Baubewilligungen tatsächlich gewährleistet ist, müssen die potentiell Beschwerdeberechtigten über das betreffende Bauvorhaben in Kenntnis gesetzt werden (Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 120 lb 52, Erw.