Gemäss § 60 Abs. 2 BauG veröffentlicht der Gemeinderat das Baugesuch und legt es während 30 Tagen öffentlich auf. Sinn und Zweck der öffentlichen Auflage und der Publikation ist es, einem weiteren Personenkreis von direkt und indirekt Interessierten, aber auch der Bürgerschaft schlechthin die Beurteilung des Bauvorhabens unter öffentlichen und privaten Gesichtspunkten zu ermöglichen und sie in die Lage zu versetzen, Einwendungen zu erheben (PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Auflage, 2016, S. 345 f.). Die Pflicht zur Bekanntmachung von Baugesuchen ergibt sich allerdings auch bereits aus höherrangigem Bundesrecht: