{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-04-15", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-23-386_2024-04-15.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/9088", "Checksum": "f7b4690006cffba2b69f3acb1becf72a"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 23.386"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 15.04.2024 EBVU 23.386"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 15.04.2024 EBVU 23.386"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 15.04.2024 EBVU 23.386"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorwegentscheid; Richtplan; Windkraftanlage; Mikrowindkraftanlage\r\n– Anforderungen an einen Vorwegentscheid (Erw. 3.1)\r\n– Der Richtplan ist nicht grundeigentümerverbindlich und bildet keine gesetzliche Grundlage für die Abweisung eines Baugesuchs. (Erw. 4.3)\r\n– Die Richtplanbeschlüsse betreffend kleine Windkraftanlagen (Richtplan-Kapitel E 1.3, Beschlüsse 2.1 – 2.3) beziehen sich nicht auf Mikrowindanlagen (Kleinstwindkraftanlagen), die auf bestehenden Gebäuden installiert werden können sowie über eine geringe Gesamthöhe und elektrische Leistung verfügen. (Erw. 4.4)\r\n– Die Bewilligung von Kleinstwindkraftanlagen hat i.d.R. im ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu erfolgen. (Erw. 5)"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:49:06", "Checksum": "37ad28b69f4cf87a126d1ef160b5b209", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 15.04.2024 EBVU 23.386\nRegeste:\nVorwegentscheid; Richtplan; Windkraftanlage; Mikrowindkraftanlage\r\n– Anforderungen an einen Vorwegentscheid (Erw. 3.1)\r\n– Der Richtplan ist nicht grundeigentümerverbindlich und bildet keine gesetzliche Grundlage für die Abweisung eines Baugesuchs. (Erw. 4.3)\r\n– Die Richtplanbeschlüsse betreffend kleine Windkraftanlagen (Richtplan-Kapitel E 1.3, Beschlüsse 2.1 – 2.3) beziehen sich nicht auf Mikrowindanlagen (Kleinstwindkraftanlagen), die auf bestehenden Gebäuden installiert werden können sowie über eine geringe Gesamthöhe und elektrische Leistung verfügen. (Erw. 4.4)\r\n– Die Bewilligung von Kleinstwindkraftanlagen hat i.d.R. im ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu erfolgen. (Erw. 5)\n\nDEPARTEMENT\nBAU, VERKEHR UND UMWELT\nRechtsabteilung\n\nBVURA.23.386\n\nENTSCHEID vom 15. April 2024\n\nA._____; Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 10. Juli 2023 betreffend Baugesuch für kleine Windkraftanlage, Parzelle aaa (Baugesuch 2023.1096); Gutheissung\n\nErwägungen\n\n(…)\n\n3. Verfahrensrechtliches\n\n3.1\n\nGemäss § 60 Abs. 2 BauG veröffentlicht der Gemeinderat das Baugesuch und legt es während 30\nTagen öffentlich auf. Sinn und Zweck der öffentlichen Auflage und der Publikation ist es, einem weiteren Personenkreis von direkt und indirekt Interessierten, aber auch der Bürgerschaft schlechthin die\nBeurteilung des Bauvorhabens unter öffentlichen und privaten Gesichtspunkten zu ermöglichen und\nsie in die Lage zu versetzen, Einwendungen zu erheben (PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Auflage, 2016, S. 345 f.). Die Pflicht zur Bekanntmachung von Baugesuchen ergibt sich allerdings auch bereits aus höherrangigem Bundesrecht: Damit das in Art. 33 Abs. 2\nund Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) verankerte Beschwerderecht Dritter gegenüber den in Anwendung des Raumplanungsgesetzes und seiner kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen erteilten Baubewilligungen tatsächlich gewährleistet ist, müssen die potentiell Beschwerdeberechtigten über das\nbetreffende Bauvorhaben in Kenntnis gesetzt werden (Amtliche Sammlung der Entscheidungen des\nSchweizerischen Bundesgerichts [BGE] 120 lb 52, Erw. 2b). Nach konstanter und langjähriger Rechtsprechung gilt dies selbst dann, wenn der Gemeinderat von vornherein der Auffassung ist, ein Baugesuch sei abzuweisen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1974, S. 213 ff.),\nd.h. auch in diesem Fall ist das Baugesuch zu publizieren und öffentlich aufzulegen. Grund dafür ist,\ndass im Falle des Weiterzugs des abweisenden gemeinderätlichen Entscheids latent die Möglichkeit\nbesteht, dass die Beschwerdeinstanz zu einer anderen Auffassung gelangt. Diesfalls hätten betroffene\nDritte Anspruch darauf, im Beschwerdeverfahren mitzuwirken. Mangels Durchführung des Auflageverfahrens wäre aber gar nicht bekannt, wer sich als Betroffener gegen das Bauvorhaben zur Wehr setzen\nwill (AGVE 1974, S. 214). Das kantonale Verfahrensrecht gewährt dem Gemeinderat als einzige Ausnahme zum vorstehenden Grundsatz in § 54 Abs. 4 BauV die Möglichkeit, ein Baugesuch, das \"von\nvornherein nicht bewilligbar ist\", im Rahmen eines sog. Vorwegentscheids ohne Profilierung, öffentliche Auflage und Einwendungsverfahren abzuweisen, wobei das ordentliche Verfahren zwingend nachzuholen ist, soweit der Gesuchsteller dies verlangt.\n\nVersand:\nGelangt der Gemeinderat also im Rahmen der Vorprüfung eines Baugesuchs, die sowohl aus der\nÜberprüfung der formellen Voraussetzungen (insb. Zuständigkeit der Behörde), dem Vorhandensein\naller notwendigen Angaben, Pläne und Unterlagen zur materiellen Beurteilung des Baugesuchs sowie\nbereits einer summarischen materiellen Vorprüfung bestehen kann, zum Ergebnis, dass ein Baugesuch aufgrund krasser formeller Mängel (z.B. fehlende Handlungsfähigkeit der Bauherrschaft) oder\nschwerwiegender materieller Unzulänglichkeiten, die nicht mit Auflagen heilbar sind und auch eine\nAusnahmebewilligung klar ausschliessen, von vorneherein nicht bewilligbar ist, kann er das Gesuch in\nForm eines sog. Vorwegentscheids ohne Profilierung, öffentliche Auflage und Einwendungsverfahren\nabweisen. Der Vorwegentscheid hat dabei allerdings zwingend einen Hinweis zu enthalten, dass innert\n30 Tagen seit Zustellung die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangt werden kann. Wird\ndies von der Bauherrschaft gewünscht, hat die Bewilligungsbehörde das Bauvorhaben nachträglich im\nVerfahren gemäss § 60 Abs. 2 BauG (Veröffentlichung im kommunalen Publikationsorgan) oder § 61\nBauG (Mitteilung an direkte Anstösser) bekannt zu machen und nach schriftlicher oder mündlicher\nAnhörung allfälliger Einwendender neu materiell zu entscheiden (§ 54 Abs. 4 BauV).\n\n3.2\n\nWie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, bezieht sich § 64 Abs. 2 BauG auf Verfahren, in\nwelchen Zustimmungen kantonaler oder eidgenössischer Behörden notwendig sind und diese damit\nauch der Koordination bedürfen, ein solches liegt hier nicht vor. Der Verweis des Gemeinderats auf\ndiese Bestimmung im Rahmen seiner Beschwerdeantwort ist daher unbehelflich.\n\n"}