{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-12-01", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-23-371_2023-12-01.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/8911", "Checksum": "4f2e8b62ac66b1b2e00662c44ccb7a1f"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 23.371"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 01.12.2023 EBVU 23.371"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 01.12.2023 EBVU 23.371"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 01.12.2023 EBVU 23.371"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schattenwurf\r\nOb eine übermässige Beeinträchtigung durch Schattenwurf vorliegt, ist nach aargauischer Praxis nur zu überprüfen, wenn die Grenzabstände unter- oder die Gebäudehöhen überschritten werden, oder wenn sich die Frage stellt, ob wegen der frei gewählten Anordnung der Attikafläche des Attikageschosses das Nachbargrundstück übermässig beeinträchtigt wird (Erw. 5.1)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:52:35", "Checksum": "cdeb561c408b99443735499cfc3e3d5b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 01.12.2023 EBVU 23.371\nRegeste:\nSchattenwurf\r\nOb eine übermässige Beeinträchtigung durch Schattenwurf vorliegt, ist nach aargauischer Praxis nur zu überprüfen, wenn die Grenzabstände unter- oder die Gebäudehöhen überschritten werden, oder wenn sich die Frage stellt, ob wegen der frei gewählten Anordnung der Attikafläche des Attikageschosses das Nachbargrundstück übermässig beeinträchtigt wird (Erw. 5.1).\n\nDEPARTEMENT\nBAU, VERKEHR UND UMWELT\nRechtsabteilung\n\nBVURA.23.371\n\nENTSCHEID vom 1. Dezember 2023\n\nA._____ und B._____; Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 22.\nMai 2023 betreffend Baugesuch von C._____ und D._____ für den Neubau Einfamilienhaus, Abbruch Gebäude Nr. aaa auf Parzelle bbb (Baugesuch ccc); Abweisung\n\nErwägungen\n\n5. Beurteilung\n\n5.1\n\nDie Beschwerdeführerinnen befürchtet eine übermässige Beschattung ihres Grundstücks; als Dokumentation zur Bestätigung ihrer Befürchtungen reichten sie ein Schattendiagramm ein.\n\nAlle Gebäude müssen den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen, wie namentlich in\nBezug auf eine genügende Besonnung (§ 52 Abs. 2 BauG). Weitere präzisierende Bestimmungen\nzur Zulässigkeit des Schattenwurfs enthält das kantonale Recht nicht. Ob eine übermässige Beeinträchtigung durch Schattenwurf vorliegt, ist allerdings nach aargauischer Praxis nur zu überprüfen,\nwenn die durch die Bau- und Nutzungsordnung vorgegebenen Grenzabstände unter- oder die Gebäudehöhen überschritten werden, überdies aber auch, wenn ein Attikageschoss realisiert wird und\nsich die Frage stellt, ob wegen der frei gewählten Anordnung der Attikafläche das Nachbargrundstück übermässig beeinträchtigt wird (vgl. Anhang 3 BauV: § 12 ABauV; VERENA SOMMERHALDER FO-\nRESTIER, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, § 52 N 67; AGVE 2017, S. 421\nff.; Entscheid des Regierungsrats [RRB] Nr.2023-000503 vom 3. Mai 2023, Erw. 11; RRB Nr. 2006-\n000075 vom 25. Januar 2006, Erw. 2b; Entscheid des Baudepartements [heute: Departement Bau,\nVerkehr und Umwelt] EBVU 04.486 vom 7. Februar 2005, Erw. 6b).\n\nIm konkreten Fall hat der Gemeinderat im vorinstanzlichen Verfahren das Bauvorhaben auf seine\nÜbereinstimmung mit den Baumassen der BNO geprüft und als rechtskonform beurteilt. Die BNOkonformität wird denn auch im Beschwerdeverfahren von den Beschwerdeführerinnen ausdrücklich\nnicht bestritten (Beschwerde, S. 1). Nachdem die Parteien übereinstimmend von der Einhaltung der\nin der Einfamilienhauszone E2 einzuhaltenden Baumasse ausgehen und ein Attikageschoss nicht\nzur Beurteilung steht, entfällt die Beurteilung des Schattenwurfs.\n"}