Einen Anspruch auf Feststellung, dass die Massnahmen mit dem Projekt umgesetzt würden, haben die Einwender darüber hinaus ebenfalls nicht. Diesbezüglich fehlt es ihnen am schutzwürdigen Interesse, würde ihnen im Falle eines späteren Verzichts auf die Begleitmassnahmen doch der Rechtsweg nach dem Gesagten erneut eröffnet. Damit ist auf die Einwendung nicht einzutreten. 2 von 2