Der von den Einwendenden gestellte bedingte Antrag auf einen Verzicht auf die Durchführung des Projekts, falls auf die Begleitmassnahmen verzichtet würde, greift damit ins Leere. Indem die Einwendenden ihrem Antrag einen nicht Gegenstand des vorliegenden Projekts bildenden Zustand zugrunde legen, bewegen sie sich ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens, ist dieser doch auf das vorliegende Projekt (welches die Begleitmassnahmen beinhaltet) beschränkt. Einen Anspruch auf Feststellung, dass die Massnahmen mit dem Projekt umgesetzt würden, haben die Einwender darüber hinaus ebenfalls nicht.