Plan "Begleitmassnahmen Erholung" 1:1'000 vom 8. März 2023). Ein Verzicht auf diese Massnahmen wäre eine wesentliche Projektänderung, die zu einer erneuten Publikation mit öffentlicher Auflage und damit Öffnung des Rechtsmittelwegs für die Einwendenden und weitere Betroffene führen würde. Im jetzigen Zeitpunkt sind die Begleitmassnahmen aber nach dem Gesagten Bestandteil des Projekts und mit diesem auszuführen. Der von den Einwendenden gestellte bedingte Antrag auf einen Verzicht auf die Durchführung des Projekts, falls auf die Begleitmassnahmen verzichtet würde, greift damit ins Leere.