Diesen Voraussetzungen wurde vorliegend Rechnung getragen. Zum einen sind die Verfahren inhaltlich aufeinander abgestimmt. Zum andern wurde der aufgrund der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zwingenden Splittung der Zuständigkeiten im erstinstanzlichen Verfahren im Verfahren auf Ebene Kanton so begegnet, dass die Entscheide des BVU über das Projekt und die dagegen erhobenen Einwendungen zeitlich mit dem Entscheid des DGS über die Beschwerden gegen die Hundeleinenpflicht koordiniert wurden, so dass das Verwaltungsgericht allfällige Beschwerden zeitgleich beurteilen könnte. 3. Begleitmassnahmen