§ 12 Abs. 1 lit. b und e DelV), dessen Entscheid wiederum ist mittels Verwaltungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Demgegenüber entscheidet nach dem Gesagten das BVU über das vorliegende Projekt sowie die dagegen erhobenen Einwendungen (vgl. Erw. 1 hiervor), wobei auch dieser Entscheid mittels Verwaltungsbeschwerde [recte: Verwaltungsgerichtsbeschwerde] beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann.