Gemäss Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) ist für eine ausreichende Koordination zu sorgen, wenn die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert. Dies ist vorliegend der Fall. So liegt die Kompetenz zur Verfügung der als Begleitmassnahme zum vorliegenden Projekt vorgesehenen Leinenpflicht für Hunde gemäss § 5 Abs. 3 des Hundegesetzes vom 15. März 2011 (HuG; SAR 393.400) bei den Gemeinden; deren Entscheide können mittels Verwaltungsbeschwerde beim DGS angefochten werden (vgl. § 41 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 12 Abs. 1 lit.