{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2025-04-29", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-23-236_2025-04-29.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/10957", "Checksum": "084720a25b78708ccf8b31aae09dbe07"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 23.236"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 29.04.2025 EBVU 23.236"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 29.04.2025 EBVU 23.236"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 29.04.2025 EBVU 23.236"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Koordination, Streitgegenstand\r\n– Ausführungen zur Koordination verschiedener Verfahren, wenn die erstinstanzlichen Zuständigkeiten aufgrund der gesetzlichen Vorgaben auseinanderfallen.\r\n– Bilden Begleitmassnahmen integrierender Bestandteil eines Projekts, bewegen sich Anträge, mit denen ein Verzicht auf das Projekt beantragt wird, falls die Begleitmassnahmen nicht umgesetzt werden sollten, ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb hierauf nicht einzutreten ist. 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Ein Verzicht auf die Begleitmassnahmen wäre diesfalls eine wesentliche Projektänderung, die zu einer erneuten Öffnung des Rechtsmittelwegs führen würde.\n\nDEPARTEMENT\nBAU, VERKEHR UND UMWELT\nRechtsabteilung\n\nBVURA.23.236\n\nENTSCHEID vom 29. April 2025\n\nGemeinde Q._____; Hochwasserrückhaltebecken Q._____; Fussweg über R-Kanal; Einwendung A._____ und B._____; Nichteintreten\n\nErwägungen\n\n2. Koordination\n\n2.1\n\nDas vorliegende Projekt beinhaltet verschiedene Begleitmassnahmen, mit denen die Auswirkungen\nder durch die vorgesehene Aufwertung der Wegverbindung über den R-Kanal verbundenen Steigerung des Erholungsdrucks auf die Natur und die Landwirtschaft gemildert werden sollen. So soll betreffend der Naturflächen v.a. im Sinne der Aufklärung und Bildung mit Informationstafeln gearbeitet\nwerden. Zugang zur U._____ gibt es primär in den Bereichen, wo bereits Sitzgelegenheiten mit Blocksteinen geschaffen wurden. Um die Beeinträchtigungen auf die revitalisierte U._____ und auch auf die\nLandwirtschaftsflächen durch freilaufende Hunde zu reduzieren, wird beidseitig entlang der U._____\nzwischen T-Strasse in Q._____ und der Brücke S-Strasse in T._____ die Leinenpflicht für Hunde eingeführt. Und um die Gefahrensituation zwischen Fussgängern und Velofahrenden im Bereich des\nÜbergangs R-Kanal zu verhindern, gilt für diesen Abschnitt zudem ein Fahrverbot für Velos (vgl. zum\nGanzen: Kurzbericht Auflageprojekt der C._____AG vom 8. März 2023, S. 10; Plan \"Begleitmassnahmen Erholung\" 1:1'000 vom 8. März 2023).\n\n2.2\n\nGemäss Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) ist für eine ausreichende Koordination zu sorgen, wenn die Errichtung oder die\nÄnderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert. Dies ist vorliegend der\nFall. So liegt die Kompetenz zur Verfügung der als Begleitmassnahme zum vorliegenden Projekt vorgesehenen Leinenpflicht für Hunde gemäss § 5 Abs. 3 des Hundegesetzes vom 15. März 2011 (HuG;\nSAR 393.400) bei den Gemeinden; deren Entscheide können mittels Verwaltungsbeschwerde beim\nDGS angefochten werden (vgl. § 41 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. b und e DelV), dessen Entscheid wiederum ist mittels Verwaltungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Demgegenüber entscheidet nach dem Gesagten das BVU über das vorliegende Projekt sowie die dagegen erhobenen Einwendungen (vgl. Erw. 1 hiervor), wobei auch dieser Entscheid mittels Verwaltungsbeschwerde [recte: Verwaltungsgerichtsbeschwerde] beim Verwaltungsgericht angefochten werden\nkann.\n\nNachdem die Hundeleinenpflicht und das vorliegende Projekt derart eng miteinander verknüpft sind,\ndass sie sich gegenseitig bedingen, muss demgemäss für eine hinreichende Koordination der verschiedenen Verfahren gesorgt werden. Das Koordinationsgebot verlangt eine materielle und soweit\nmöglich formelle Koordination der für die Errichtung oder Änderung einer Baute erforderlichen Verfügungen. In materieller Hinsicht sind die Verfügungen inhaltlich aufeinander abzustimmen und dürfen\nkeine Widersprüche enthalten. In formeller Hinsicht sorgt die für die Koordination verantwortliche Behörde unter anderem für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen und möglichst\nfür eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_238/2021 vom 27. April 2022, Erw. 1.3.2 mit zahlreichen Hinweisen).\n\n2.3\n\nDiesen Voraussetzungen wurde vorliegend Rechnung getragen. Zum einen sind die Verfahren inhaltlich aufeinander abgestimmt. Zum andern wurde der aufgrund der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung\nzwingenden Splittung der Zuständigkeiten im erstinstanzlichen Verfahren im Verfahren auf Ebene Kanton so begegnet, dass die Entscheide des BVU über das Projekt und die dagegen erhobenen Einwendungen zeitlich mit dem Entscheid des DGS über die Beschwerden gegen die Hundeleinenpflicht koordiniert wurden, so dass das Verwaltungsgericht allfällige Beschwerden zeitgleich beurteilen könnte.\n\n3. Begleitmassnahmen\n\n"}