DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Rechtsabteilung BVURA.23.236 ENTSCHEID vom 29. April 2025 Gemeinde Q._____; Hochwasserrückhaltebecken Q._____; Fussweg über R-Kanal; Einwen- dung A._____ und B._____; Nichteintreten Erwägungen 2. Koordination 2.1 Das vorliegende Projekt beinhaltet verschiedene Begleitmassnahmen, mit denen die Auswirkungen der durch die vorgesehene Aufwertung der Wegverbindung über den R-Kanal verbundenen Steige- rung des Erholungsdrucks auf die Natur und die Landwirtschaft gemildert werden sollen. So soll be- treffend der Naturflächen v.a. im Sinne der Aufklärung und Bildung mit Informationstafeln gearbeitet werden. Zugang zur U._____ gibt es primär in den Bereichen, wo bereits Sitzgelegenheiten mit Block- steinen geschaffen wurden. Um die Beeinträchtigungen auf die revitalisierte U._____ und auch auf die Landwirtschaftsflächen durch freilaufende Hunde zu reduzieren, wird beidseitig entlang der U._____ zwischen T-Strasse in Q._____ und der Brücke S-Strasse in T._____ die Leinenpflicht für Hunde ein- geführt. Und um die Gefahrensituation zwischen Fussgängern und Velofahrenden im Bereich des Übergangs R-Kanal zu verhindern, gilt für diesen Abschnitt zudem ein Fahrverbot für Velos (vgl. zum Ganzen: Kurzbericht Auflageprojekt der C._____AG vom 8. März 2023, S. 10; Plan "Begleitmassnah- men Erholung" 1:1'000 vom 8. März 2023). 2.2 Gemäss Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsge- setz, RPG; SR 700) ist für eine ausreichende Koordination zu sorgen, wenn die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert. Dies ist vorliegend der Fall. So liegt die Kompetenz zur Verfügung der als Begleitmassnahme zum vorliegenden Projekt vor- gesehenen Leinenpflicht für Hunde gemäss § 5 Abs. 3 des Hundegesetzes vom 15. März 2011 (HuG; SAR 393.400) bei den Gemeinden; deren Entscheide können mittels Verwaltungsbeschwerde beim DGS angefochten werden (vgl. § 41 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. b und e DelV), dessen Ent- scheid wiederum ist mittels Verwaltungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Demgegen- über entscheidet nach dem Gesagten das BVU über das vorliegende Projekt sowie die dagegen erho- benen Einwendungen (vgl. Erw. 1 hiervor), wobei auch dieser Entscheid mittels Verwaltungsbe- schwerde [recte: Verwaltungsgerichtsbeschwerde] beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann. Nachdem die Hundeleinenpflicht und das vorliegende Projekt derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich gegenseitig bedingen, muss demgemäss für eine hinreichende Koordination der ver- schiedenen Verfahren gesorgt werden. Das Koordinationsgebot verlangt eine materielle und soweit möglich formelle Koordination der für die Errichtung oder Änderung einer Baute erforderlichen Verfü- gungen. In materieller Hinsicht sind die Verfügungen inhaltlich aufeinander abzustimmen und dürfen keine Widersprüche enthalten. In formeller Hinsicht sorgt die für die Koordination verantwortliche Be- hörde unter anderem für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen und möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bun- desgerichts [BGer] 1C_238/2021 vom 27. April 2022, Erw. 1.3.2 mit zahlreichen Hinweisen). 2.3 Diesen Voraussetzungen wurde vorliegend Rechnung getragen. Zum einen sind die Verfahren inhalt- lich aufeinander abgestimmt. Zum andern wurde der aufgrund der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zwingenden Splittung der Zuständigkeiten im erstinstanzlichen Verfahren im Verfahren auf Ebene Kan- ton so begegnet, dass die Entscheide des BVU über das Projekt und die dagegen erhobenen Einwen- dungen zeitlich mit dem Entscheid des DGS über die Beschwerden gegen die Hundeleinenpflicht ko- ordiniert wurden, so dass das Verwaltungsgericht allfällige Beschwerden zeitgleich beurteilen könnte. 3. Begleitmassnahmen Die Einwendenden beantragen, dass auf die Realisierung des vorliegenden Projekts zu verzichten sei, falls nicht alle Begleitmassnahmen, insbesondere die Leinenpflicht für Hunde, umgesetzt würden. Die- sem Anliegen wurde mit dem vorliegenden Projekt bereits Rechnung getragen, sind die Begleitmass- nahmen doch integrierender Bestandteil des Projekts und werden gemeinsam mit diesem umgesetzt (vgl. zum Ganzen: Kurzbericht Auflageprojekt der C._____ AG vom 8. März 2023, S. 10; Plan "Begleit- massnahmen Erholung" 1:1'000 vom 8. März 2023). Ein Verzicht auf diese Massnahmen wäre eine wesentliche Projektänderung, die zu einer erneuten Publikation mit öffentlicher Auflage und damit Öff- nung des Rechtsmittelwegs für die Einwendenden und weitere Betroffene führen würde. Im jetzigen Zeitpunkt sind die Begleitmassnahmen aber nach dem Gesagten Bestandteil des Projekts und mit diesem auszuführen. Der von den Einwendenden gestellte bedingte Antrag auf einen Verzicht auf die Durchführung des Projekts, falls auf die Begleitmassnahmen verzichtet würde, greift damit ins Leere. Indem die Einwendenden ihrem Antrag einen nicht Gegenstand des vorliegenden Projekts bildenden Zustand zugrunde legen, bewegen sie sich ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Ver- fahrens, ist dieser doch auf das vorliegende Projekt (welches die Begleitmassnahmen beinhaltet) be- schränkt. Einen Anspruch auf Feststellung, dass die Massnahmen mit dem Projekt umgesetzt würden, haben die Einwender darüber hinaus ebenfalls nicht. Diesbezüglich fehlt es ihnen am schutzwürdigen Interesse, würde ihnen im Falle eines späteren Verzichts auf die Begleitmassnahmen doch der Rechts- weg nach dem Gesagten erneut eröffnet. Damit ist auf die Einwendung nicht einzutreten. 2 von 2