646 Abs. 2 ZGB). Auch der BGE 100 II 310 stützt die Ansicht der Beschwerdeführenden nicht, zumal darin zum einen festgehalten ist, dass die Aufteilung der Parzelle 249 mit einem Miteigentumsanteil von 2/6 an der Strassenparzelle 252 in die neuen Parzellen 249 und 294 und die Übertragung eines der beiden Sechstel auf die Parzelle 294 auch ohne die Zustimmung der übrigen Miteigentümer rechtens (E. 3c am Anfang), hingegen die Übertragung des zweiten Sechstels (von der Parzelle 249) auf die Parzelle 250 unzulässig war, auch wenn die Parzelle 250 bereits über einen Miteigentumsanteil von einem Sechstel verfügte, und umso weniger die nach-