Ausserdem bedarf es, wenn ein Hauptgrundstück geteilt wird, dann keiner Mitwirkung der übrigen Miteigentümer an einem damit verbundenen, dominierten Grundstück, wenn der bisherige Miteigentumsanteil anteilmässig auf die Teilparzellen übertragen wird (vgl. BGE 130 III 13, E 5.2.7, in welchem das Bundesgericht die Entscheide der Vorinstanzen schützte, in welchen diese feststellten, dass bei der Teilung des Grundstücks 1610 mit zugehörigem Miteigentumsanteil von ¼ an der Parzelle 1023 in die beiden Grundstücke 1816 und 1817 der Miteigentumsanteil nicht vollständig allein auf das Grundstück 1817 übertragen werden könne und den Grundbuchverwalter anwiesen, den unrechtmässigen