9.3.5 Verkauf Daraus, dass gegebenenfalls beabsichtigt ist, die Bauparzelle in Stockwerkeinheiten zu teilen sowie die Teile und damit einhergehend die Miteigentumsanteile an der Wegparzelle zu veräussern, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal der Verkauf bisher nicht stattgefunden hat und auch nicht zwingend stattfinden muss.