647a Abs. 1 1. Teilsatz ZGB vorgegangen werden. Allfällige Massnahmen wären zeitlich und räumlich von untergeordneter Natur und würden weder den Nutzungszweck noch das Erscheinungsbild ändern. Auch lägen sie im Interesse aller Eigentümer dominierender Grundstücke (zumal damit eine gute Funktion der Wegparzelle gewahrt würde) und würden keine grösseren Kosten verursachen (insbesondere wenn sie im Rahmen des Bauvorhabens ausgeführt würden).