Für den Fall, dass der bauliche Zustand des Zufahrtswegs zufolge der gesteigerten Nutzung des Verkehrs der umstrittenen Bauten im Verlaufe der Zeit oder zufolge des Baustellenverkehrs dazu führen sollte, dass ein Teil des Wegstücks einer gewissen Wiederinstandstellung bedürfte, wäre dies die natürliche Folge der rechtmässigen Nutzung der Wegparzelle durch die Miteigentumsberechtigten und läge dieser Fall nicht anders als jeder andere, bei welchem die Qualität einer Erschliessung durch zulässigen Gebrauch im Laufe der Zeit abnimmt. In casu könnte nach Art. 647a Abs. 1 1. Teilsatz ZGB vorgegangen werden.