Gewöhnliche Massnahmen sind nur solche, die gemessen am Sachwert mit eher unbedeutenden Kosten verbunden sind (BGer 5A_175/2019 vom 13. Mai 2020, E. 4.2). Für den Fall, dass der bauliche Zustand des Zufahrtswegs zufolge der gesteigerten Nutzung des Verkehrs der umstrittenen Bauten im Verlaufe der Zeit oder zufolge des Baustellenverkehrs dazu führen sollte, dass ein Teil des Wegstücks einer gewissen Wiederinstandstellung bedürfte, wäre dies die natürliche Folge der rechtmässigen Nutzung der Wegparzelle durch die Miteigentumsberechtigten und läge dieser Fall nicht anders als jeder andere, bei welchem die Qualität einer Erschliessung durch zulässigen Gebrauch im Laufe der Zeit abnimmt.