Nach Art. 647a Abs. 1 1. Teilsatz ZGB ist jeder Miteigentümer zu den gewöhnlichen Verwaltungshandlungen befugt. Bei diesen handelt es sich um alle dem Zweck der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienenden Verfügungen, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als notwendig und zweckmässig erweisen, im Wesentlichen den Interessen aller Miteigentümer dienen und