Vorliegend ist davon auszugehen, dass für eine rechtsgenügliche Erschliessung der Bauparzelle und der darauf geplanten Bauten und Anlagen keine relevanten baulichen Massnahmen am Zufahrtsweg bzw. an der Miteigentumsparzelle notwendig werden, auch nicht für den Baustellenverkehr (vgl. Ziff. 9.2.3.2 und 9.2.5.2). Folglich ist in diesem Zusammenhang keine wie auch immer geartete Zustimmung der Miteigentümer nach Art. 647 ff. ZGB notwendig. Trotzdem sei noch auf folgendes hingewiesen: