9.3.4 Bauliche Massnahmen Ist mit einem Um- oder Neubau eine Zweckänderung verbunden, beurteilen sich bauliche Massnahmen nach der Spezialregelung von Art. 648 Abs. 2 ZGB (vgl. BGE 111 II 330, E. 2, S. 333; MEIER- HAYOZ, Berner Kommentar, N. 16 zu Art. 647c ZGB). Wenn wie in casu eine Zweckänderung verneint wird, ist über allfällige baulichen Massnahmen nach Art. 647c ff. ZGB zu entscheiden. Vorliegend ist davon auszugehen, dass für eine rechtsgenügliche Erschliessung der Bauparzelle und der darauf geplanten Bauten und Anlagen keine relevanten baulichen Massnahmen am Zufahrtsweg bzw. an der Miteigentumsparzelle notwendig werden, auch nicht für den Baustellenverkehr (vgl. Ziff.