Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt eine erhebliche und damit unzulässige Mehrbelastung einer Dienstbarkeit verneint, wenn durch Umbauten die Anzahl der Benützer einer Dienstbarkeit steigt und dadurch der Zugang stärker begangen oder befahren wird (BGE 122 III 358, E 2c, 131 III 345 E. 4.3.1 S. 358 ff., jeweils mit Hinweisen). Das muss erst recht für die bloss temporär intensivere Nutzung einer Wegrechtsdienstbarkeit durch Baustellenverkehr gelten und kann auch bei vorliegendem Miteigentum an einer Wegparzelle nicht anders sein. Unter den gegebenen Umständen bedarf auch die Nutzung der Wegparzelle für den Baustellenverkehr keiner Zustimmung der Miteigentümer.