9.3.3 Baustellenverkehr Das Erfordernis genügender rechtlicher Erschliessung gilt auch für den Baustellenverkehr. Das vorliegende Miteigentum an der Wegparzelle bezweckt wie Wegrechtsdienstbarkeiten die hinreichende Erschliessung der dominierenden Grundstücke sowie der sich darauf befindlichen Bauten und Anlagen. Die entsprechende (Be)Nutzung der dominierten Wegparzelle umfasst folglich nach Sinn und Zweck sowie unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der herrschenden Grundstücke realistischerweise auch das Recht an der Baustellenzufahrt im Rahmen der Erstellung entsprechender Vorhaben (vgl. dazu und zum Nachfolgenden: Zürcher Verwaltungsgericht VB-2006-00181 vom 27. September 2006, Re-