sig, d.h. sie kann nicht als Überschreitung eines (ungemessenen) Fahrwegrechts angesehen werden." (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2006 [VB.2006.00181], E. 6.3). Nichts anders kann aus der Grundstücksbeschreibung abgeleitet werden, enthält diese doch allein einen unverbindlichen Beschrieb der bestehenden Situation auf dem Grundstück, unter anderem betreffend die Fläche, bestehende Gebäude und die Bodenbedeckung.