In BGer 5A_714/2021 vom 8. März 2021, E. 4.1, bei welchem es um den Ersatz eines Einfamilienhaus durch ein Mehrfamilienhaus mit 23 bzw. 20 Abstellplätzen ging, wurde denn auch folgendes Festgehalten: "Wird beispielsweise das berechtigte Grundstück dem auch von der Dienstbarkeit abgedeckten Zweck entsprechend weiter überbaut und hat die Vergrösserung oder Vermehrung der Gebäude auf dem herrschenden Grundstück zur Folge, dass auf diesem mehr Menschen wohnen und deshalb der Weg stärker begangen und befahren wird, ist die darauf zurückzuführende Steigerung der Inanspruchnahme des belasteten Grundstücks zuläs-