Nach Treu und Glauben muss folglich davon ausgegangen werden, die Vertragsparteien hätten mit dem Miteigentum an der Wegparzelle die bestmögliche, künftige Entwicklungen berücksichtigende Erschliessung gewährleisten wollen, was auch aus der Breite der Wegparzelle von 4 m hervorgeht (vgl. BGer 5A_264/2009 vom 4. Juni 2009, E. 3.4 mit Hinweisen). In BGer 5A_714/2021 vom 8. März 2021, E. 4.1, bei welchem es um den Ersatz eines Einfamilienhaus durch ein Mehrfamilienhaus mit 23 bzw. 20 Abstellplätzen ging, wurde denn auch folgendes Festgehalten: