doch dazumal die heutigen Parzellen ccc, ddd, eee und fff noch unbebaut und konnte (und kann weiterhin) nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Parzelle hhh in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen künftig relevanten Personenwagenverkehr auf der R-Strasse generieren würde. Nach Treu und Glauben muss folglich davon ausgegangen werden, die Vertragsparteien hätten mit dem Miteigentum an der Wegparzelle die bestmögliche, künftige Entwicklungen berücksichtigende Erschliessung gewährleisten wollen, was auch aus der Breite der Wegparzelle von 4 m hervorgeht (vgl. BGer 5A_264/2009 vom 4. Juni 2009, E. 3.4 mit Hinweisen).