engen Grenzen hält und diese Bewegungen in der Regel nicht zu den Hauptverkehrszeiten erfolgen. Nach wie vor ist das Kreuzen eines Personenwagens mit einem Fahrrad als für Zufahrtswege relevanter Grundbegegnungsfall gewährleistet und auch das Kreuzen zweier Personenwagen wie bis anhin möglich (vgl. die Ausführungen in Ziff. 9.2). Ausserdem musste bei Begründung des Miteigentums davon ausgegangen werden, dass Mehrverkehr die Erschliessungsstrasse belasten würde, waren