Unter den gegebenen Umständen bleiben aus folgenden Gründen keine erheblichen Zweifel daran, dass das umstrittene Bauvorhaben und die damit verbundenen Auswirkungen keine Veränderung der Zweckbestimmung der R-Strasse im Sinne von Art. 648 Abs. 2 ZGB bewirken und ist der entsprechende Einwand der Beschwerdeführenden unbegründet: Es liegt ungemessenes Miteigentum vor und bestehen damit keinerlei Konkretisierungen und damit Einschränkungen. Die grundlegende Funktion der Miteigentumsparzelle, die angrenzenden Parzellen zu erschliessen, bleibt sich gleich. Die Verkehrssteigerung findet nur bis zur Einfahrt in die Bauparzelle statt und damit nur in den ersten rund 70 von insgesamt 160 m.