je mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht ging in einem Fall, bei welchem ein Ersatz eines bestehenden Wohnhauses durch ein Mehrfamilienhaus (mit vier Wohnungen) im Rahmen der zulässigen Ausnutzung der Bauparzelle erfolgte und mit einer entsprechenden Zunahme der Zu- und Wegfahrten über die belastete Parzelle zu rechnen war, davon aus, dass die Zunahme im Rahmen der bisherigen Zweckbestimmung der Parzelle (Wohnnutzung) erfolgte und die Grenzen dessen, womit bei der Begründung der Dienstbarkeit vernünftigerweise gerechnet werden konnte, nicht überschritt (vgl. VGE vom 9. Dezember 2015 [WBE.2015.289], Erw. 2.3.). In BGE 122 III 358 hat das Bundesgericht was folgt erwogen: