BGE 131 III 359 mit Hinweisen). Wird bei einer ungemessenen Dienstbarkeit das berechtigte Grundstück stärker benutzt, ohne dass seine Zweckbestimmung geändert wird, ist die dadurch bewirkte Steigerung der Inanspruchnahme des belasteten Grundstücks zulässig. Insbesondere kann eine Vergrösserung oder Vermehrung der Gebäude auf dem herrschenden Grundstück, die zur Folge hat, dass auf diesem mehr Menschen wohnen und deshalb die Wege stärker begangen oder befahren werden, im Grundsatz nicht als Überschreitung des Dienstbarkeitsrechts angesehen werden (vgl. BGE 122 III 359 f.; BGer 5A_361/2017 vom 1. März 2018, E. 4.3.3; 5A_602/2012 und 5A_625/2012 vom 21. Dezember 2012, E. 4.3;