2 von 6 Bei durch ungemessene Dienstbarkeiten gesicherten Erschliessungen gilt bei Mehrbelastung was folgt (die nachfolgenden Erwägungen zur Thematik der Zweckänderung bei Dienstbarkeiten können entsprechend beigezogen werden für die Frage, ob auch in casu eine Zweckänderung vorliegt, wobei zu beachten ist, dass in der Regel bei einer mittels Dienstbarkeit sichergestellten Erschliessung die Last und die Gunst einseitig verteilt sind, während beim Miteigentum alle Miteigentümer gleichzeitig davon profitieren und damit belastet werden, sodass eine Zweckänderung bei einer Dienstbarkeit folglich