Zur Veränderung der Zweckbestimmung der Sache bedarf es der Übereinstimmung aller Miteigentümer, soweit diese wie in casu nicht einstimmig eine andere Ordnung vereinbart haben (Abs. 2). Eine Zweckänderung liegt vor, wenn die wirtschaftliche Gebrauchs- und Nutzungsweise einer Miteigentumssache durch tatsächliche oder rechtliche Massnahmen in tiefgreifender, einschneidender Weise umgestaltet wird, der Charakter der Liegenschaft verändert oder die übrigen Miteigentümer im zweckgemässen Gebrauch ihres Anteils gehindert oder eingeschränkt werden (vgl. BGer 5A_474/2017 vom 8. März 2018, E 3.2.3; 5A_428/2008 vom 19. März 2009 E. 4.5.2; BGE 130 III 450, E. 2.1 S. 455).