9.3.2.2 Mass der Nutzung Soweit es mit dem Recht der anderen Miteigentümer verträglich ist, hat jeder Miteigentümer ein Recht auf Gebrauch und Nutzung der Sache (Art. 648 Abs. 1 ZGB). Zur Veränderung der Zweckbestimmung der Sache bedarf es der Übereinstimmung aller Miteigentümer, soweit diese wie in casu nicht einstimmig eine andere Ordnung vereinbart haben (Abs. 2).