In casu hatte und hat die Wegparzelle den Zweck, die daran angrenzenden Grundstücke, welche Miteigentum an ihr innehaben, zu erschliessen, was aus ihren Massen sowie der entsprechenden, jahrelangen Nutzung hervorgeht. Dieser Zweck wird dadurch, dass auf der Bauparzelle künftig mehr Wohnungen bzw. Abstellplätze über die Wegparzelle erschlossen werden sollen, nicht geändert, es bleibt bei der Erschliessungsfunktion der Weg- für die angrenzenden Parzellen. Uneinigkeit herrscht bezüglich der zulässigen Menge des von den angrenzenden Grundstücken aufzunehmenden Verkehrs bzw. der zulässigen Anzahl der über die Wegparzelle zu erschliessenden Wohneinheiten und Abstellplätze.