Die Beschwerdeführenden machen geltend, es fehle die notwendige Zustimmung aller Miteigentümer für die von ihnen behauptete Zweckänderung, welche dadurch verursacht werde, dass anstatt wie aktuell ein Wohnhaus, neu zwei Mehrfamilienhäuser auf der Bauparzelle mit insgesamt zehn Wohnungen und damit einhergehendem Mehrverkehr über die Wegparzelle erschlossen werden sollen. Für die Frage, ob eine Zweckänderung vorliegt, ist von der ursprünglichen Zweckbestimmung der Miteigentumsparzelle auszugehen. Die Zweckbestimmung im Sinne von Art. 648 Abs. 2 ZGB meint die Widmung einer Sache und zeigt sich durch deren wirtschaftliche Gebrauchs- und Nutzungsweise.