Mangels anderer Feststellung besteht folglich Miteigentum zu gleichen Teilen (Art. 646 Abs. 2 ZGB). Es sind die Bestimmungen über das (unselbständige) Miteigentum (vgl. § 646 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) zu beachten. 9.3.2 Zweckänderung nach Art. 648 Abs. 2 ZGB 9.3.2.1 Zweckbestimmung