Entsprechend wird diese Wegparzelle dominiert von den Grundstücken ggg, bbb, aaa, ccc, hhh, ddd, eee, fff (vgl. die entsprechenden Grundbuchauszüge). Im Grundbuch sind keine Unterlagen vorhanden, welche die Verknüpfung der dominierenden Grundstücke mit der dominierten Parzelle näher erläuterten, bzw. den Inhalt oder Umfang der Nutzung des dominierten Grundstücks durch die dominierenden Grundstücke näher darlegten. Nach übereinstimmender Ansicht der Parteien liegt Miteigentum vor, gemäss Grundbuch sind die Grössen der (Mit- eigentums-)Anteile unbekannt. Mangels anderer Feststellung besteht folglich Miteigentum zu gleichen Teilen (Art. 646 Abs. 2 ZGB).