CHRISTIAN HÄUPTLI, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 32 N 23). Vor diesem Hintergrund hat die Zufahrt den Benutzern der Baute und den Fahrzeugen der öffentlichen Dienste ein sicherer, ungehinderter Zugang bis zum Baugrundstück zu gewährleisten. Richtschnur für die Beurteilung, ob eine Zufahrt genügend ist, bildet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wobei die Anforderungen an die Zufahrt je nach Nutzungszone unterschiedlich sein können (AGVE 2009, S. 159 und S. 448 f.; CHRISTIAN HÄUPTLI, a.a.O., § 32 N 22 ff.).