{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-12-06", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-23-100_2023-12-06.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/8534", "Checksum": "aa0390e98cc6e6b202e21bbcd5152adc"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 23.100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 06.12.2023 EBVU 23.100"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 06.12.2023 EBVU 23.100"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 06.12.2023 EBVU 23.100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erschliessung; Miteigentum; Wegparzelle; Baustellenverkehr\r\n– Rechtliche Sicherstellung der Erschliessung einer dominierenden Parzelle über eine im Miteigentum mehrerer dominierender Parzellen liegende (dominierte) Wegparzelle und damit einhergehende Problematik (Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG, Art. 19 Abs. 1 RPG und § 32 Abs. 1 lit. b BauG) (Erw. 9).\r\n– Werden von einer dominierenden Parzelle neu zwei Mehrfamilienhäuser mit insgesamt zehn Wohnungen anstelle eines Wohnhauses über eine dominierte Wegparzelle erschlossen, liegt darin keine Zweckänderung, welche der Zustimmung der Eigentümer der übrigen dominierenden Grundstücke bedürfte (Art. 648 Abs. 2 ZGB) (Erw. 9.3.2). Dies trifft auch auf den entsprechenden Baustellenverkehr zu (Erw. 9.3.3).\r\n– Beurteilung der Zustimmungsbedürftigkeit baulicher Massnahmen an einer im Miteigentum stehenden Wegparzelle (Art. 647c ff. und 647a ZGB) (Erw. 9.3.4).\r\n– Wenn ein Hauptgrundstück geteilt wird, bedarf es dann keiner Mitwirkung der übrigen Miteigentümer an einem damit verbundenen, dominierten Grundstück, wenn der bisherige Miteigentumsanteil anteilmässig auf die Teilparzellen übertragen wird (Erw. 9.3.5)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:52:28", "Checksum": "6c90c9916bba676c2b1c1438120e46bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 06.12.2023 EBVU 23.100\nRegeste:\nErschliessung; Miteigentum; Wegparzelle; Baustellenverkehr\r\n– Rechtliche Sicherstellung der Erschliessung einer dominierenden Parzelle über eine im Miteigentum mehrerer dominierender Parzellen liegende (dominierte) Wegparzelle und damit einhergehende Problematik (Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG, Art. 19 Abs. 1 RPG und § 32 Abs. 1 lit. b BauG) (Erw. 9).\r\n– Werden von einer dominierenden Parzelle neu zwei Mehrfamilienhäuser mit insgesamt zehn Wohnungen anstelle eines Wohnhauses über eine dominierte Wegparzelle erschlossen, liegt darin keine Zweckänderung, welche der Zustimmung der Eigentümer der übrigen dominierenden Grundstücke bedürfte (Art. 648 Abs. 2 ZGB) (Erw. 9.3.2). Dies trifft auch auf den entsprechenden Baustellenverkehr zu (Erw. 9.3.3).\r\n– Beurteilung der Zustimmungsbedürftigkeit baulicher Massnahmen an einer im Miteigentum stehenden Wegparzelle (Art. 647c ff. und 647a ZGB) (Erw. 9.3.4).\r\n– Wenn ein Hauptgrundstück geteilt wird, bedarf es dann keiner Mitwirkung der übrigen Miteigentümer an einem damit verbundenen, dominierten Grundstück, wenn der bisherige Miteigentumsanteil anteilmässig auf die Teilparzellen übertragen wird (Erw. 9.3.5).\n\nDEPARTEMENT\nBAU, VERKEHR UND UMWELT\nRechtsabteilung\n\nBVURA.23.100\n\nENTSCHEID vom 6. Dezember 2023\n\nA._____ und B._____; Beschwerde gegen den Entscheid des Q._____ vom 24. Januar 2023 betreffend Baugesuch der C._____ AG für Rückbau Wohn- und Nebengebäude, Neubau zwei\nMehrfamilienhäuser mit Tiefgarage, Parzelle aaa (Baugesuch x); teilweise Gutheissung, Nichteintreten\n\nErwägungen\n\n9. Sicherstellung der Erschliessung\n\n9.1 Grundlagen\n\n9.1.1 Baureife\nDie Beschwerdeführenden monieren, dass für das umstrittene Bauvorhaben keine genügende Zufahrt\nvorhanden und diese auch rechtlich nicht gesichert sei. Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen\nGrundstücken erstellt werden. Baureif ist ein Grundstück, wenn es nach Lage, Form und Beschaffenheit für die Überbauung geeignet und erschlossen ist, das heisst, wenn unter anderem eine Zufahrt\noder ein Zugang, die dem Zweck der Nutzung genügen, vorhanden sind oder mit der Baute oder Anlage erstellt werden (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. RPG, Art. 19 Abs. 1 RPG und § 32 Abs. 1 lit. b BauG sowie\nBGE 127 I 103, E. 7d, S. 110 f.). Das Erfordernis der genügenden strassenmässigen Erschliessung\nsoll den Anschluss der Baute an das öffentliche Strassennetz unter verkehrs-, feuer-, sicherheits-, und\ngesundheitspolizeilichen sowie raumplanerischen Gesichtspunkten sicherstellen (AGVE 2009, S. 159;\n1999, S. 202 mit Hinweisen; ERICH ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, § 156 N 8a; CHRISTIAN HÄUPTLI, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau,\nBern 2013, § 32 N 23). Vor diesem Hintergrund hat die Zufahrt den Benutzern der Baute und den\nFahrzeugen der öffentlichen Dienste ein sicherer, ungehinderter Zugang bis zum Baugrundstück zu\ngewährleisten. Richtschnur für die Beurteilung, ob eine Zufahrt genügend ist, bildet der Grundsatz der\nVerhältnismässigkeit, wobei die Anforderungen an die Zufahrt je nach Nutzungszone unterschiedlich\nsein können (AGVE 2009, S. 159 und S. 448 f.; CHRISTIAN HÄUPTLI, a.a.O., § 32 N 22 ff.). Eine Zufahrt\nbeziehungsweise ein Zugang muss spätestens im Zeitpunkt der Realisierung des Bauvorhabens im\ntechnisch notwendigen Umfang tatsächlich und ausserdem rechtlich gewährleistet sein (BGE 127 I\n103, E. 7d; 136 III 130, E. 3.3.2, S. 136; BGer 1C_471/2020 vom 19. Mai 2021, E. 3.1; 1C_245/2014\nvom 10. November 2014, E. 4; 1C_376/2007 vom 31. März 2008, E. 4.4; AGVE 1986, S. 248; VGE\nvom 9. Dezember 2015 [WBE.2015.289], S. 6). Es ist insofern ausreichend, wenn eine Baubewilligung\nmit der (aufschiebende bzw. Suspensiv-) Bedingung versehen wird, wonach sie erst mit der Sicherstellung der strassenmässigen Erschliessung rechtswirksam wird (BGer 1C_271/2011 vom 27. September 2011, E. 2.5 mit Hinweisen). (…)\n\nVersand:\n9.3 Rechtliche Sicherstellung\n\n9.3.1 Situation\nDie Bauparzelle aaa sowie diejenige der Beschwerdeführenden (bbb) werden, wie die westlich gelegenen Parzellen ccc, ddd, eee, fff und die östlich und südlich angrenzenden Grundstücke ggg, hhh\nund iii über die R-Strasse (Parzelle jjj), erschlossen. Entsprechend wird diese Wegparzelle dominiert\nvon den Grundstücken ggg, bbb, aaa, ccc, hhh, ddd, eee, fff (vgl. die entsprechenden Grundbuchauszüge). Im Grundbuch sind keine Unterlagen vorhanden, welche die Verknüpfung der dominierenden\nGrundstücke mit der dominierten Parzelle näher erläuterten, bzw. den Inhalt oder Umfang der Nutzung\ndes dominierten Grundstücks durch die dominierenden Grundstücke näher darlegten. Nach übereinstimmender Ansicht der Parteien liegt Miteigentum vor, gemäss Grundbuch sind die Grössen der (Mit-\neigentums-)Anteile unbekannt. Mangels anderer Feststellung besteht folglich Miteigentum zu gleichen\nTeilen (Art. 646 Abs. 2 ZGB). Es sind die Bestimmungen über das (unselbständige) Miteigentum (vgl.\n§ 646 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) zu beachten.\n\n9.3.2 Zweckänderung nach Art. 648 Abs. 2 ZGB\n9.3.2.1 Zweckbestimmung\n\n"}