Das darf sie aber trotzdem nicht hindern, die ihnen vom Verfahren vorgegebenen Obliegenheiten zu erfüllen. Der vorliegende Sachverhalt ist nun klarerweise schon lange spruchreif, nachdem die kantonale Fachstelle die Grenzwertsituation mit positivem Ergebnis geprüft und die Abteilung für Baubewilligungen BVU ihre Zustimmung zu den Baugesuchen erteilt hat und offenbar baurechtlich keine offenen Fragen mehr bestehen (vgl. VGE vom 27. Oktober 2005 [WBE.2005.337], Erw. 2.3.2.1, S. 7 f.). 6 von 6