2.5 Abschliessende Bemerkung Es ist dem Gemeinderat selbstverständlich unbenommen, nach Prüfung der weiteren bau- und planungsrechtlichen Vorgaben zum Schluss zu kommen, die Mobilfunkanlage sei – ungeachtet der Einhaltung der Grenzwerte der NISV – nicht bewilligungsfähig. Ein rechtsstaatliches Verfahren setzt aber eben voraus, dass dies innert nützlicher Frist in einer anfechtbaren Verfügung und mit entsprechender Begründung geschieht. Verzögerungen, die auf der erstinstanzlichen Stufe entstehen, wirken sich auf den möglicherweise anschliessenden Rechtsmittelzug aus.