Die Beschwerdeführerin ihrerseits reagierte stets zeitnah und traf alle ihr – angesichts der dargelegten Kompetenzenlage – zumutbaren Anstrengungen, um das Verfahren beförderlich zu Ende zu bringen. Indem bis heute, rund zwei Jahre später, noch immer kein Baubewilligungsentscheid getroffen wurde, fällt der Gemeinderat den Entscheid klar nicht mehr innert einer Frist, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheinen würde und er verzögert den Entscheid ungebührlich. Damit liegt nicht nur eine überlange Verfahrensdauer, sondern auch ohne Weiteres klar eine unzulässige Rechtsverzögerung vor und die Beschwerde ist gutzuheissen.